Ueber eine Publikation zu Hans Kelsen und die griechische Philosophie im Wiener Verlag Manz


Eine Buch - Besprechung von Franz Krahberger


Ich finde regelmaessig Ankuendigungen des Verlages Manz in meiner Post vor. Eine davon erweckte dieses Jahr meine besondere Aufmerksamkeit und so habe ich mir ein Rezensionsexemplar ausgebeten.
Das Hans Kelsen Institut veranstaltete am 2.12.2005 eine Tagung zum Thema Griechische Philosophie im Spiegel Hans Kelsens.
Eigentlich habe ich mir zum Thema einen dicken Waelzer erwartet, stattdessen erreichte mich ein schmales Baendchen von Vortraegen, herausgegeben von Robert Walter, Clemens Jabloner und Klaus Zeleny mit Beitraegen Jabloner, Zeleny, Wolfgang Kerstin, Alice Pechriggl und Thomas Buchheim, in einem Umfang von 67 Seiten.

Der Herausgeber Clemens Jabloner war auch Leiter der Historikerkommission, die den Umfang der Enteignungen juedischer Gueter und juedischen Vermoegens zu eruieren hatte. Dass man nach langer Arbeit schlussendlich nicht einmal eine Gesamtsumme nennen wollte bzw. feststellte, das dies nicht annaehernd moeglich waere, macht die juengsten Auesserungen des Staatssekretaers Mainoni, der die ganze Wiedergutmachung als einen nuetzlich kalkulierten Deal hinstellt, um sich aus der internationalen Umklammerung wie negativen Wahrnehmung in Fragen des Holocaust frei zu spielen, um einges begreiflicher.

Ich will diese Frage an dieser Stelle nicht weiter debattieren, sondern habe mich anhand der Publikation mit der Rolle Hans Kelsens als Philosoph und Staatsrechtler zu befassen. Immerhin geht er jede Oesterreicherin und jeden Oesterreicher an, leben wir doch nach der von ihm gestalteteten Verfassung bzw. haben uns an sie zu halten, da sie eben die bis ins heute massgebliche ist, abgesehen von Zusaetzen, die sich durch die Zugehoerigkeit zur Europaeischen Union und deren Vertragswerke ergeben haben und laufend ergeben.

Die Verfassung vom 1.Oktober 1920, heute noch gueltig in der Form der Bundesverfassungsgesetze von 1929, aber auch die verfassungsrechtlichen Nebengesetze, wie etwa das Staatsgrundgesetz von 1867, auf das ich aus einem besonderen Grund spaeter noch eingehen werde, die Menschenrechtskonvention und im besonderen der Staatsvertrag von 1955 haben mich vor allem seit der Affaire Waldheim immer wieder beschaeftigt.
Hinzu kamen die klaeglichen wie stoerenden Anlaeufe der Haiders, diese Verfassung auszuhebeln und eine (seine) dritte Republik zu konstituieren.

Daran laesst sich erkennen, dass Verfassungsfragen zutiefst politische aktuelle Fragen sind, die jeden von uns angehen, und nicht allein die Politiker, die unseren Staat repraesentieren.

Ich moechte nun Hans Kelsen mit der Eintragung in Wikipedia naeher vorstellen, obwohl dass fuer viele meiner Leser nicht noetig sein wird.

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Hans Kelsen, aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hans Kelsen (* 11. Oktober 1881 in Prag im damaligen Österreich-Ungarn; † 19. April 1973 in Berkeley, USA) gilt als einer der bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts. Er erbrachte insbesondere im Staatsrecht, Völkerrecht sowie als Rechtstheoretiker herausragende Beiträge. Er zählte gemeinsam mit Georg Jellinek und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten.

Hans Kelsen entstammte einer deutschsprachigen jüdischen Familie in Prag. Der Vater Adolf Kelsen (1850-1907) stammte aus Brody (Ostgalizien), seine Mutter Auguste Löwy (1860-1950) aus Neuhaus (Böhmen). Die Familie zog später nach Wien, wo er zuerst die evangelische Volksschule, dann das Akademische Gymnasium in Wien besuchte. 1905 trat Kelsen aus pragmatischen Gründen zum römisch-katholischen Glauben über, 1912 wechselte er zur evangelischen Konfession A.B..

Kelsen studierte in Wien Rechtswissenschaften und habilitierte 1911 in Staatsrecht und Rechtsphilosophie. Kelsen besuchte auch ein Seminar in Heidelberg, wo er dem Staatsrechtsprofessor Georg Jellinek (1851-1911) begegnete. 1912 verehelichte sich Kelsen mit Margarete Bondi (1890-1973). Das Ehepaar hatte zwei Töchter, Hanna (1914-2001) und Maria (1915-1994).

1917 wurde Hans Kelsen Professor in Wien (zunächst ao. Professor, ab 1919 Ordinarius). Während des Ersten Weltkrieges war er als Mitarbeiter des letzten k.u.k. Kriegsministers, Rudolf v. Stöger-Steiner, in Pläne zu einer Umgestaltung der Monarchie (Lockerung der österreichisch-ungarischen Union zur bloßen Personalunion) involviert; nach Ausrufung der Republik wurde er von Staatskanzler Karl Renner immer wieder als Experte für Verfassungfragen herangezogen und im März 1919 mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung beauftragt. Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 ist zwar nicht, wie es oft heißt, von ihm (alleine) verfasst, aber doch maßgeblich mitgestaltet worden.

1919 wurde Kelsen - als parteiunabhängiger Experte - Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Die Tätigkeit als Verfassungsrichter und vor allem die ihm immer wieder zum Vorwurf gemachte Nähe zur Sozialdemokratischen Partei trugen ihm viel Kritik ein. Anlässlich der Neugestaltung des Verfassungsgerichtshofes 1929/1930 wurde er per Verfassungsgesetz seines Amtes enthoben; eine ihm von den Sozialdemokraten angebotene Neuwahl in den VfGH lehnte er selbst ab, weil er nicht für eine Partei kandidieren wollte.

Kelsen verließ in der Folge Wien und Österreich und wurde 1930 Professor an der Universität Köln, wo er 1933 aufgrund seiner jüdischen Abstammung vor den Nationalsozialisten fliehen musste. Er trat eine Professur am Institut universitaire de hautes études internationales in Genf an, wechselte 1936 nach Prag, wo er jedoch von den dortigen Nationalsozialisten so bedroht wurde, dass er zurück nach Genf kehrte. 1940 emigrierte er in die USA und kam zunächst provisorisch an der Harvard University unter; 1942 wechselte er an die University of California in Berkeley, wo er 1945 zum full professor ernannt wurde und bis 1952 lehrte.

Kelsen war der Begründer der Reinen Rechtslehre (philosophisch stand er dem Neukantianismus nahe), mit der er den Rechtspositivismus auf eine neue theoretische Grundlage stellte. Die durch ihn maßgeblich beeinflusste Verfassungsgerichtsbarkeit hatte Beispielwirkung für ganz Europa. Er bekam elf Ehrendoktorate (Utrecht, Harvard, Chicago, Mexico, Berkeley, Salamanca, FU Berlin, Wien, New School of Social Research New York, Paris, Salzburg) für sein Lebenswerk.

Geistige Antipoden waren Carl Schmitt, Hermann Heller oder Rudolf Smend, die ein stärker soziologisches, manchmal auch als "geisteswissenschaftlich" bezeichnetes Rechtsverständnis hatten (s. auch Der juristische und der "soziologische" Staatsbegriff in der Weimarer Staatstheorie).

Rechtspositivismus

Hans Kelsen legte größten Wert auf die Unterscheidung der Kategorien "Sollen" und "Sein". Allein auf Grund der Tatsache, dass etwas ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es auch so sein soll. Es handelt sich daher um verschiedene Denkkategorien im Sinne Immanuel Kants. Normen gehören dem Bereich des Sollens an. Ihre spezifische Existenz wird Geltung genannt. Eine Norm kann ihre Geltung nur von einer anderen - höheren - Norm herleiten, niemals aus einer bloßen Tatsache (etwa Macht). Dadurch gelangt man allerdings in einen unendlichen Regress, da über jeder Norm eine höhere stehen müsste. Um dieses Problem zu lösen, führte Kelsen die sogenannte Grundnorm ein. Diese hat keinen eigentlichen Inhalt, sondern dient als transzendentallogische Voraussetzung, um die Geschlossenheit eines Rechtssystems zu gewährleisten. Eine Norm gehört nämlich nur dann einer Rechtsordnung an, wenn sie sich auf diese Grundnorm zurückführen lässt. Ursprünglich meinte Kelsen, dass die Grundnorm eine Hypothese sei, später ging er dazu über, in ihr eine Fiktion zu sehen. Gegenstand der Rechtswissenschaft sind nach Kelsen ausschließlich Rechtsnormen. Natürlich gibt es auch andere Normensysteme wie Sitte und Moral; letztere ist aber Gegenstand der Ethik, die sich eben mit Normen der Moral befasst. Der Rechtswissenschafter hat in seiner Darstellung des geltenden Rechts nicht zu prüfen, ob eine Norm nach bestimmten Moralvorstellungen "gerecht" oder "ungerecht" ist. Dies wäre eine unzuverlässige Vermengung von verschiedenen Normensystemen und würde der geforderten Reinheit der Rechtslehre nicht gerecht werden.

Zitate von Hans Kelsen

* Aber nicht minder häufig kann man hören: Die Reine Rechtslehre sei gar nicht imstande, ihre methodische Grundforderung zu erfüllen und sei selbst nur der Ausdruck einer bestimmten politischen Werthaltung. Aber welcher? Faschisten erklären sie für demokratischen Liberalismus, liberale oder sozialistische Demokraten halten sie für einen Schrittmacher des Faschismus. Von kommunistischer Seite wird sei als Ideologie eines kapitalistischen Etatismus, von nationalistisch-kapitalistischer Seite bald als krasser Bolschewismus, bald als versteckter Anarchismus disqualifiziert ... Kurz, es gibt überhaupt keine politische Richtung, deren man die Reine Rechtslehre noch nicht verdächtigt hätte. Aber das gerade beweist besser, als sie es selbst könnte: ihre Reinheit.

* Die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. ... Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet.

* Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß.

Hauptwerke

* Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911, 2. Aufl. 1923)
* Vom Wesen und Wert der Demokratie (1920, 2. Aufl. 1929)
* Österreichisches Staatsrecht (1923)
* Allgemeine Staatslehre (1925)
* Reine Rechtslehre (1934; 2. Aufl. 1960)
* Vergeltung und Kausalität (geschrieben 1941, veröffentlicht 1946)
* General Theory of Law and State (1945)
* The Law of the United Nations (1950)
* Principles of International Law1 (1952, 2. Aufl. 1966)
* Allgemeine Theorie der Normen (1979 postum veröffentlicht)

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Zurueck zur Publikation.

Clemens Jabloner stellt voran, dass Kelsen mit seiner reinen Rechtslehre eine modernen Erfordernissen entsprechende Wissenschaft vom Recht begruenden wollte. Diese koenne nur auf die Erkenntnis des positiven Rechts gegruendet sein. Jabloner bezeichnet den Positivismus Kelsens als kritisch. Obwohl Kelsen ein parteiunabhaengiger Fachmann gewesen ist, galt er lange Zeit als Sozialdemokrat, also damals in den 20.er Jahren links der politischen Mitte, so es diese Mitte damals ueberhaupt gegeben hat. Die Konfrontationen liefen zumindest ab 1927 in Richtung 1934, das Jahr, in dem die Sozialdemokratie ihre groesste Niederlage erleiden musste, die insgesamt eine demokratiepolitische Katastrophe historischen Ausmasses gewesen ist. Der Rechts- Positivismus, der mit der politischen Kategorie entgegen landlaeufiger Meinung nichts zu tun hat, betrachtet vor allem das gesetzte Recht, und unterlaesst weitere Implikationen wie sie etwa der naturrechtlichen Auffassung oder der goettlichen Rechtslehre innewohnen. Kelsen verweist in diesem Zusammenhang auf das neue Fach der Soziologie. Angebracht waere in diesem Kontext ebenso Ideologiekritik.

Als Gegenpositionen sieht Kelsen die Naturrechtslehren an.
Bereits in seinem Aufsatz Die philosphischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus weist Kelsen 1928 auf die griechische Philosphie als deren Hintergrund und Wurzel hin. Kelsen hat im weiteren ein umfangreiches Manuskript Naturrecht der Griechen ueber 234 Druckfahnenseiten, datiert mit Oct. und Nov.1928 fertiggestellt.

Im Kontext dazu stehen Kelsens Untersuchungen ueber Die Idee der Gerechtigkeit in Religion und Dichtung der Griechen. Es ist selbstverstaendlich, dass die Gerechtigigkeit die Grundlage aller modernen demokratischen Verfassung zu sein hat, ebenso wichtig ist es diesen Grundsatz erneut zu ueberdenken, auch in Richtung sozialer Gerechtigkeit, und an den Menschenrechten ohnehin.

Ich habe es einen Mangel der Dokumentation der internationalen Veranstaltung empfunden, dass einer der fuehrenden Koepfe der Gegenwart, John Rawls, dessen Theorie der Gerechtigkeit und dessen philosophische Positionen den Diskurs der letzten Jahrzehnte bestimmt hat, in keiner Weise Erwaehnung findet. Auch nicht in den Fussnoten.

Man bewegt sich in der Reflexion der humanistisch griechischen Tradition, bringt maximal noch Jean Jacque Rosseau und die Ansichten von Ernst Topitsch in Rede und verspielt so die Chance, eine historisch philosophische Debatte in die Gegenwart zu ueberfuehren.

Ein leichter Schimmer von Zeitbezug leuchtet auf im Beitrag von Alice Pechrigl von der Universitaet Klagenfurt in der Fragestellung: Wie undogmatisch ist Kelsens Platon? Drei Annaeherungen an Die Illusion der Gerechtigkeit
Klar laesst sich u.a. die aktuelle Genderdebatte, die noetige humane Absicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Kontext zu Platons Gastmahl stellen.

Kelsen war ein scharfer Kritiker des Neuplatonismus, insbesonderes des Staatstheoretikers Carl Schmitt, der fuer die Nationalsozialisten mit den Plan gestaltet hat, diesen sogar zu legitimieren suchte. So wurde Carl Schmitt von der Neuen Rechten in den letzten Dezenien ins Feld gebracht.
Dass der Platonismus haeufig in den Veroeffentlichungen der Revisionisten wie auch in so mancher hochgeschraubter Pseudotheorie Neuer Medien aufgetaucht ist, wird in dieser Dokumentation kaum bis gar nicht erwaehnt. Man bleibt auf der Ebene der sogenannt gesicherten Wissens, das aber allzuoft von der gesellschaftlichen Realitaet ueberholt worden ist.

Seit 1976 begleitet mich eine Reklam Ausgabe der Oesterreichischen Bundesverfassungsgesetze, herausgegeben als Standardwerk vom Staatsrechtler Felix Ermacora, beinhaltend die ueberarbeitete Kelsenverfassung von 1929, die Verfassungsnebengesetze und u.a. den international nach wie vor verbindlichen Staatsvertrag.
Sie birgt insofern eine Ueberraschung, als das Gesetz ueber die Freiheit der Meinung aller Buerger,und nicht nur die der Wissenschafter, Medienleute und Kuenstler, nicht ausdruecklicher Bestandteil der Kelsenverfassung ist, sondern als Verfassungsnebengesetz im francesco josephinischen Staatsgrundgesetz vom 21.Dezember 1867 zu finden ist, ebenso das Gesetz zum Schutz der buergerlichen Freiheit vom 27.Oktober 1862.

Der Artikel, der die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert, findet sich ebenso im Staatsgrundgesetz von 1867.
Den Artikel ueber die Freiheit der Kunst hat erst Bruno Kreisky dankenswerter Weise in der Verfassung ergaenzend zu obigem Artikel festschreiben lassen.

Warum die Kelsenverfassung, die im Kern jedoch die Gleicheitsgrundsaetze der Buerger und Buergerinnen vor dem Gesetz birgt, die Meinungsgfreiheit nicht explizit ebenso ausdrueckt, hat mich immer schon raetseln lassen.
Ebenso birgt die Verfassung von 1867 einen Passus, der die Monopolisierung von Pressemedien zu ungunsten der Vielfalt von Meinung, die insgesamt den realen Erscheinungsbild von Gesellschaft naeher kommt als der totalitaere Anspruch, der allzuleicht ins Diktat umschwenkt, unterbindet und untersagt !

Die oesterreichische Verfassung ist bestimmt durch das Rechtsueberleitungsgesetz, das bewirkt, dass vorlaufende Gesetzgebungen, also auch kaiserlich koenigliche Bestimmungen, so sie nicht per parlamentarischer Abstimmung (2/3 Mehrheit) entfernt worden sind, auch weiterhin und mithin auch fuer uns Heutige Gueltigkeit haben.

Der Rekurs der Symposiumsteilnehmer um Clemens Jabloner und Klaus Zeleny auf die griechischen Vorbilder ist durchaus wertvoll wie anregend. Nur bedarf es bester Kenntnis sowohl in juristischer wie philosophischer Materie, um hier eine voellige Beurteilung zu verfassen, die ich mir mit meinen gegenwaertigen Kenntnissen gar nicht anmassen will.

Es kommt auch die Rolle von Aristoteles, und nicht nur der Idealismus des totalitaeren Platon zur Sprache. Totalitaere Konstrukte aus idealistischen Positionen sind jedoch keineswegs identisch mit einer uiversellen Weltschau, die Aristoteles auszeichnet und ihn zum Fundament des grossen Kirchenlehrers Thomas von Aquin in seiner Summe der Theologie, die auch die europaeischen Staatslehren mitgepraegt und beeinflusst hat, werden hat lassen.

Der Rekurs auf griechische Vorformen der Demokratie ist uns nicht allein aus dem humanistischen Unterricht bekannt. Tuttu Tarkiainen (1912 -1969), Professor der Staatswissenschaften an der Universitaet Tampere und an der Wirtschaftshochschule zu Helsinki, hat 1966 in der Bibliothek der Alten Welt im Zuericher Artemis Verlag ein nach wie vor lesenswertes Buch ueber Die athenische Demokratie herausgebracht, 1972 ungekuerzt erschienen in der Wissenschaftlichen Reihe des dtv verlages.
Tarkiainen war u.a. in der Industrie taetig, im finnischen diplomatatischen Dienst, ua. in Moskau und in Rom. Von 1949 bis 1952 leitete er die Welternaehrungsorganisation der FAO.
Tarkiainen widmet das abschliessende Kapitel seines Buches vor allem der Idee der Freiheit, der Idee der Gleichheit, aber auch der Ungleichheit bei gemeinsamen Beschluessen, den Tendenzen zur Erweiterung des Gleicheitsprinzipes, der Ungleichheit von Bildung und Demokratie, der Asymetrie von Wirtschaft und Demokratie, der Befreiung des Buergers aus der Bevormundung, wie auch der Redefreiheit und der Erweiterung des Rechtes der freien Meinungsverfassung, wie auch dem Versuch, das Denken von herkoemmlichen Schematas zu befreien.

Die Kelsen-Verfassung liest sich jedoch weniger als Grundrechtekatalog von Buergerinen und Buerger Freiheit, sondern eher als ein Pflichtenkatalog, sowie als Regulativ der machtpolitischen Parteienverhaeltnisse und der Machtverteilung in den republikanischen Institutionen. Sie ist zuallererst ein Regelwerk der repraesentativen Demokratie. Tatsaechlich ist die Verfassung von 1929 mit dem urspruenglichen Entwurf Kelsens aus dem Jahre 1920 in Vergleich zu setzen und es muesste sich erkennen lassen, dass die 29er Version, die nach wie vor Gueltigkeit besitzt, erste Tendenzen zur Staendestaatverfassung beinhaltet.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verfassungsjurist Sektionschef Hecht bereits seine fataleTaetigkeit aufgenommen und in langwierigem wie schleichenden Procedere die Weichen in Richtung des Austrofaschismus gestellt, der letztendlich die demokratische Parteienlandschaft aufloeste und durch sanftes staendestaatliches Diktat ersetzte.

Man muss jedoch gerade im mitteleuropaischen wie im europaisch transatlantischen Raum davon ausgehen, dass die europaeische Demokratie nicht allein auf rationalistischer Aufklaerung und Humanismus ruht, sonder ebenso ein starker, juedisch gepraegter Quellstrom erkennbar ist, ueber den ich bereits in meinem Essay Loews Statuten im Electronic Journal publiziert habe.

Ebenso lesenswert wie heute wieder besonders von Bedeutung ist die von Alexis de Tocqeville erstmals 1835 nach einem ausgedehnten Aufenthalt in den jungen Vereinigten Staaten verfasste Analyse Ueber die Demokratie in Amerika.
Diese Buch stellt ebenso eine faszinierende Vision sowohl der demokratischen wie geopolitischen Entwicklung bis in die juengste Gegenwart dar. Wer dieses Buch genau zu lesen versteht, erkennt auch die Urspruenge der europaeischen Demokratie, die aus der franzoesischen Revolution hervorgegangen ist und wesentlich auf dem Prinzip des Foederalen wie der Gewaltenteilung fusst, ohne jedoch zentrale Lenkungsmechanismen voellig zu verdammen.

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Manz am Kohlmarkt A-1040 Wien

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Der Band 28 der Schriftenreihe des Hans Kelsen Institutes beinhaltet ein Vorwort des Praesidenten des Kuratoriums der Kelsen Society und noch amtierenden Bundeskanzlers Dr.Wolfgang Schuessel. Der hat allerdings bei aktueller Wahl zur Kenntnis nehmen muessen, dass neoliberalem Wirtschaftidealismus und dessen legistischer Umsetzung wie Durchsetzung eine politische Realitaet gegenuebersteht, die nicht allein von den konkurrenzierenden Parteien, sondern eben auch von Waehlerin und Waehler in der Wahlzelle gegenuebersteht.


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